5 Die Verteidigung bestreitet die Gültigkeit der beiden Messungen nicht. Sie rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (pag. 129). Es sei nur die «Negativspitze» zur Anzeige gebracht und gewürdigt worden, anstatt in freier Beweiswürdigung von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit auszugehen. Der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit innert knapp 1,5 Sekunden von 85 km/h (erste Messung) auf 77 km/h (zweite Messung) reduziert. Auch nach der zweiten Messung habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit kontinuierlich reduziert.