Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Ergänzend und präzisierend ist mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss der Beilage zum Zulassungszertifikat (pag. 30 ff.) beruht die Geschwindigkeitsbestimmung des Lasergeschwindigkeitsmesssystems Riegl FG21-P auf einer Auswertung aufeinanderfolgender Laufzeitmessungen, die in einem bestimmten Zeitfenster durchgeführt würden. Dazu würden kurze Laserimpulse ausgesandt, die vom Fahrzeug reflektiert würden.