Sein Fahrverhalten von damals beschrieb A.________ als Katastrophe. Insbesondere der Strafregistereintrag sei für seine berufliche Karriere eine Katastrophe. Er sei sich reuig, es sei eine Fehlentscheidung gewesen (pag. 67, Z. 29-41). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich damit mit dem Inhalt des Anzeigerapports sowie mit der Videoaufzeichnung und sind als glaubhaft einzuschätzen.»