Zudem erfolgte auch der Sicherheitsabzug korrekt, von den gemessenen 85 km/h wurden 3 km/h abgezogen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV- ASTRA). Da auch Fürsprecher B.________ anlässlich der Hauptverhandlung angemerkt hat, dass die 4 Korrektheit der Messung nicht mehr ihn Frage gestellt werde (pag. 65), sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde. Auf die Daten der Messung kann somit abgestellt werden. […] Aussagen des Beschuldigten (pag. 66 ff.)