Auf der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass es zwei Messungen gab. Bei der ersten wurde eine Geschwindigkeit von 85 km/h gemessen. Dabei befand sich der Beschuldigte am Ende des Überholmanövers. Die zweite erfolgte kurz danach, wobei die gemessene Geschwindigkeit noch 77 km/h betrug. Vorliegend wurde auf die erste, höhere Messung abgestellt, da bei einer Messung mit einem La- ser-Messgerät keine Strecke, sondern nur die Geschwindigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt gemessen wird. Der Vergleich zu einer ViDistA-Messung kann darum nicht – wie von der Verteidigung dargelegt – gemacht werden.