398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Verteidigung legt ihrer Berufungsbegründung vom 16. November 2015 die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu Grunde (pag. 130). Diese hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 79 f.; S. 5 f. der Urteilsbegründung): «[…] Geschwindigkeitskontrolle