3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Kammer zu überprüfen ist der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts um 32 km/h, die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.