Er beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (pag. 102 ff.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 112). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 113 f.). Mit Eingabe vom 16. November 2015 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 128 ff.).