Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 296 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand grobe Verkehrsregelverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. August 2015 (PEN 2015 240) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................3 2. Berufung ......................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen ....................................................................................................3 4. Anträge des Beschuldigten..........................................................................................3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................4 III. Rechtliche Würdigung ......................................................................................................7 IV.Strafzumessung ...............................................................................................................9 V. Kosten und Entschädigung ..............................................................................................9 VI.Verfügungen.....................................................................................................................9 VII. Dispositiv ......................................................................................................................10 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. August 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der groben Verkehrsregelverlet- zung, begangen am 3. Oktober 2014 in Bern, durch Überschreitung der allgemei- nen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts um 32 km/h, schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 10‘640.00, verurteilt. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 760.00 und zu den erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘800.00, verurteilt (pag. 71 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 1. September 2015 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 89). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 15. September 2015 (pag. 97 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 form- und fristgerecht die Berufung. Er beantragte die Aufhe- bung des erstinstanzlichen Urteils und einen Schuldspruch wegen einfacher Ver- kehrsregelverletzung (pag. 102 ff.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 112). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde ge- stützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ange- ordnet (pag. 113 f.). Mit Eingabe vom 16. November 2015 begründete der Be- schuldigte seine Berufung (pag. 128 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS), ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 118 ff.; pag. 121; pag. 123 f.). 4. Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 16. November 2015 folgende Anträge (pag. 129): «1. Das erstinstanzliche Urteil vom 25. August 2015 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. Oktober 2014 in Bern, schuldig zu spre- chen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Busse in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. 3. Die obergerichtlichen Kosten seien dem Staat zur Bezahlung auferlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen.» 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Kammer zu überprüfen ist der Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung, begangen durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts um 32 km/h, die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsver- bot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Verteidigung legt ihrer Berufungsbegründung vom 16. November 2015 die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu Grunde (pag. 130). Diese hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 79 f.; S. 5 f. der Ur- teilsbegründung): «[…] Geschwindigkeitskontrolle Die Mobile Polizei der Region Bern führte am 03.10.2014 nachts auf der C.________ stadtauswärts eine Geschwindigkeitskontrolle mit einem Lasermessgerät durch. Um 01:13 Uhr wurde A.________ mit seinem Motorrad vom Lasermessgerät erfasst. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 85 km/h. Der Beschuldigte ist vor Ort zur Kontrolle angehalten worden. […] Verkehrsverhältnisse Die C.________ verläuft gerade, ist vierspurig, auf beiden Seiten grenzen Trottoirs an die Fahrbahn. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt beträgt 50 km/h. Beidseitig ver- laufen Radstreifen am Rande der Fahrbahn. Zum Zeitpunkt der Widerhandlung waren die Strassen trocken und beleuchtet, es herrschte wenig Verkehr. Der Beschuldigte, welcher auf der inneren Fahr- spur fuhr, überholte unmittelbar nach der Lichtsignalanlage am D.________ einen Personenwagen. Hinter ihm befand sich ein weiterer Personenwagen. In Fahrtrichtung waren Fussgänger auf dem Trottoir, Gegenverkehr hatte es keinen. […] Messung Auf der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass es zwei Messungen gab. Bei der ersten wurde eine Geschwindigkeit von 85 km/h gemessen. Dabei befand sich der Beschuldigte am Ende des Überhol- manövers. Die zweite erfolgte kurz danach, wobei die gemessene Geschwindigkeit noch 77 km/h be- trug. Vorliegend wurde auf die erste, höhere Messung abgestellt, da bei einer Messung mit einem La- ser-Messgerät keine Strecke, sondern nur die Geschwindigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ge- messen wird. Der Vergleich zu einer ViDistA-Messung kann darum nicht – wie von der Verteidigung dargelegt – gemacht werden. Betreffend des verwendeten Laser-Messsystems RIEGL FG21-P G2 und der durchgeführten Ge- schwindigkeitsmessung wurden verschiedene Dokumente eingereicht: Das Zulassungszertifikat (pag. 29 ff.) sowie zwei ergänzende Zulassungszertifikate (pag. 35 ff.), das Eichzertifikat (pag. 39) und das Messprotokoll der Geschwindigkeitskontrolle vom 03.10.2014 (pag. 41 f.). Vorliegend gibt es kei- ne Hinweise darauf, dass die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre oder das Messgerät nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde. Zudem erfolgte auch der Sicherheitsabzug korrekt, von den gemessenen 85 km/h wurden 3 km/h abgezogen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV- ASTRA). Da auch Fürsprecher B.________ anlässlich der Hauptverhandlung angemerkt hat, dass die 4 Korrektheit der Messung nicht mehr ihn Frage gestellt werde (pag. 65), sieht es das Gericht als erwie- sen an, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde. Auf die Daten der Messung kann somit abge- stellt werden. […] Aussagen des Beschuldigten (pag. 66 ff.) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.08.2015 schilderte der Beschuldigte die Geschwindigkeits- kontrolle sowie die Verkehrsverhältnisse gleich wie sie im Anzeigerapport aufgeführt sind (pag. 66, Z. 13-15 und Z. 37-47; pag. 67, Z. 1-5, Z. 23-27 und Z. 37-41). Er habe gewusst, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort 50 km/h betrage und er habe in Kauf genommen, beim Überholen etwas zu schnell zu sein (pag. 66, Z. 13-26). Während eines Überhol- manövers schaue er nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige, sondern auf die Strasse. Er habe das Taxi vor sich überholt, weil es nach der Ampel sehr langsam losgefahren sei. Es sei dann etwa 40 km/h gefahren (pag .66, Z. 32-41). Während des Überholens habe er sich nicht auf die Geschwin- digkeit geachtet, ihm sei aber klar gewesen, dass er schneller als 50 km/h gefahren sei. Wie schnell genau, habe er aber nicht gewusst. Nach dem Überholen habe er das Motorrad dann ausrollen lassen (pag. 67, Z. 1-13). Sein Fahrverhalten von damals beschrieb A.________ als Katastrophe. Insbesondere der Strafregis- tereintrag sei für seine berufliche Karriere eine Katastrophe. Er sei sich reuig, es sei eine Fehlent- scheidung gewesen (pag. 67, Z. 29-41). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich damit mit dem Inhalt des Anzeigerapports sowie mit der Videoaufzeichnung und sind als glaubhaft einzuschätzen.» Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellun- gen der Vorinstanz abzuweichen. Ergänzend und präzisierend ist mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung auf Folgendes hinzu- weisen: Gemäss der Beilage zum Zulassungszertifikat (pag. 30 ff.) beruht die Geschwindig- keitsbestimmung des Lasergeschwindigkeitsmesssystems Riegl FG21-P auf einer Auswertung aufeinanderfolgender Laufzeitmessungen, die in einem bestimmten Zeitfenster durchgeführt würden. Dazu würden kurze Laserimpulse ausgesandt, die vom Fahrzeug reflektiert würden. Das Geschwindigkeitsmesssystem Riegl FG21-P bestehe aus einem Geschwindigkeitsmesssystem und einer fest verbundenen Ka- mera, so dass zu jedem Geschwindigkeitsverstoss entsprechende Bilddaten er- fasst und abgespeichert würden. Die Speicherung der Bilddaten erfolge auf dem Videorecorder Sony GV1000 (pag. 31). Es könnten nur Messdaten amtlich ver- wendet werden, welche in der Bilddokumentation mit «valid» eingeblendet seien. Diese Einblendung garantiere, dass die Messung vor maximal 0.4 Sekunden abge- schlossen und für gültig befunden worden sei (pag. 32). Auf der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass die Geschwindigkeit des Motorrads des Beschuldigten innerhalb von rund zwei Sekunden zwei Mal erfasst wurde. Bei der ersten Messung betrug die Geschwindigkeit 85 km/h. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt am Ende eines Überholmanövers. Bei der zweiten Mes- sung wurde eine Geschwindigkeit von 77 km/h gemessen. Beiden Messungen folg- te die Statusanzeige «valid» (pag 15). Die Messdistanz betrug 278,8 m (pag. 2). 5 Die Verteidigung bestreitet die Gültigkeit der beiden Messungen nicht. Sie rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (pag. 129). Es sei nur die «Nega- tivspitze» zur Anzeige gebracht und gewürdigt worden, anstatt in freier Beweiswür- digung von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit auszugehen. Der Beschuldig- te habe seine Geschwindigkeit innert knapp 1,5 Sekunden von 85 km/h (erste Messung) auf 77 km/h (zweite Messung) reduziert. Auch nach der zweiten Mes- sung habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit kontinuierlich reduziert. Wenn die Polizei zwei rechtserhebliche, durch Messdaten gestützte Geschwindigkeits- überschreitungen ermittelt habe, dürfe nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht alleine auf den Spitzenwert abgestellt werden. Gestützt auf die beiden gültigen Messungen und nach Konsultation und Interpretation des Videos müsse auf den für den Beschuldigten günstigeren Messwert abgestellt und von einer maximalen, tole- ranzbereinigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h ausgegangen wer- den (pag. 131). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Als Beweiswürdi- gungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1). Vorliegend wurde das Motorrad des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h erfasst. Diese Messung ist gültig. Es bestehen somit keine erheblichen und nicht zu unter- drückenden Zweifel am Sachverhalt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist nicht anwendbar. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit an- schliessend reduzierte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät die Ge- schwindigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt und nicht eine Strecke gemessen wird. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Regeln betreffend den Ein- satz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht ausschliessen und die freie Beweiswürdigung durch Gerichte unberührt lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2. mit Hinweis), vermag daran nichts zu ändern. Diese Rechtsprechung besagt lediglich, dass eine Geschwindigkeitsüber- schreitung auch auf eine andere Weise – namentlich aufgrund eines Gutachtens – festgestellt werden kann. In dem von der Verteidigung zitierten Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 löste das Lasergeschwindigkeitsmessgerät keine Mes- sung aus. Anhand der Videoaufzeichnung habe jedoch eine Weg-Zeitberechnung durchgeführt werden können, die gemäss dem beim damaligen Bundesamt für Me- trologie (METAS) eingeholten Gutachten im gemessenen Streckenbereich eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 99 km/h ergeben habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 5.2.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall erfolgte jedoch eine gültige Geschwindigkeitsmessung von 6 85 km/h. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf diese Messung abgestellt wer- den sollte. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass lediglich die erste, höhere Mes- sung (Geschwindigkeit von 85 km/h) zur Anzeige gebracht wurde (pag. 2). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz ist nachfolgend auf diese Geschwindigkeit abzu- stellen. III. Rechtliche Würdigung Betreffend die konkret als verletzt angeklagten Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) kann vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 80, S. 6 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte die allgemeine Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA) um 32 km/h überschritten hat. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslo- sigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Ungeachtet der konkreten Umstände begeht objektiv eine grobe Verkehrsregelver- letzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238; 123 II 106 E. 2c S. 113; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2015 vom 18. April 2016 E. 1.3.; je mit Hinwei- sen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grob- fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in 7 einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1. mit Hinweis). Die Verteidigung bestreitet ein rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten. Der vorliegende Fall könne nicht mit einem Verkehrsteilnehmer verglichen werden, der mit 85 km/h oder 77 km/h durch ein Dorf fahre und somit andere Verkehrsteilneh- mer (insbesondere Fussgänger oder Velofahrer) in besonders gefährlicher Weise überrasche. Die C.________ verlaufe gerade, sei vierspurig, auf beiden Seiten würden erhöhte Trottoirs an die Fahrbahn grenzen und zwischen Trottoir und Fahr- bahn würden beidseitig Radstreifen verlaufen. Querverkehr gebe es nicht. Zum Zeitpunkt der Widerhandlung sei die Strasse trocken und beleuchtet gewesen und es habe wenig Verkehr geherrscht. Bei der gemessenen Negativspitze habe es sich um eine sehr kurze und mithin nicht repräsentative Phase gehandelt, in der der Beschuldigte qualifiziert zu schnell gefahren sei. Ein klassisches rücksichtslo- ses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern könne angesichts des Aus- baustandards der Strasse, der grundsätzlich guten Sicht- und Strassenverhältnisse einerseits und auch nach Würdigung der Videosequenz andererseits nicht festge- stellt werden. Der Beschuldigte habe sich in der Vergangenheit im Strassenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen, was auf fehlendes Verantwortungsbewusst- sein schliessen lassen würde (pag. 131 f.). Der Beschuldigte wusste, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h be- trug. Er gab an, er habe das voranfahrende Taxi überholt, weil dieses nach der Ampel sehr langsam losgefahren sei. Er habe in Kauf genommen, beim Überholen etwas zu schnell gefahren zu sein (pag. 66 Z. 23 ff., Z. 38 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen hat. Gute Witterungs-, Strassen- und Ver- kehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv gro- be Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2. mit Hinweisen). Aufgrund der tatsächlichen Verkehrssituation muss im Übrigen nicht nur tagsüber, sondern auch nachts um ca. 01:00 Uhr mit weiteren Verkehrsteilnehmern wie Motorfahr- zeugen, Radfahrern und Fussgängern gerechnet werden, die darauf vertrauen können, dass nicht ein Verkehrsteilnehmer mit übersetzter Geschwindigkeit heran- fährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5.). Ferner gilt der gute automobilistische Leumund in diesem Zusammenhang als neu- trales Kriterium (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2. mit Hinweis). Es sind somit keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Be- schuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und die Rück- sichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen würden. Der Beschuldigte handelte grob- fahrlässig. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. Oktober 2014 in Bern, durch Überschrei- ten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts um 32 km/h, schuldig zu erklären. 8 IV. Strafzumessung Betreffend die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 83 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Die ausgesprochene Sanktion von 60 Strafeinheiten, davon 56 Strafeinheiten in Form einer Geldstrafe und 4 Stra- feinheiten als Verbindungsbusse, erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘800.00, aufzuerle- gen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit sei- nem Antrag auf Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (vgl. Ziff. I. 4. vorne) unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht auszurichten. VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, mitzuteilen. 9 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 03.10.2014 in Bern, durch Über- schreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts um 32 km/h und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 StGB; Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV; 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 10‘640.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 760.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3 Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) 10 Bern, 15. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11