A.________ hat dem Kanton Bern die für das zweite erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5‘091.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘193.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).