__ einen Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten gelten. Dies erscheint der Kammer angemessen. Aufgrund seines hälftigen Unterliegens hat der Beschuldigte die anteilsmässige Entschädigung im Umfang von CHF 885.05 dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 232.20 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.