17. Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft sind mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihnen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, je hälftig aufzuerlegen. Sowohl der Beschuldigte als auch der Kanton Bern haben mithin je CHF 750.00 zu tragen. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten gelten.