Bei diesem Verfahrensausgang hat er folglich die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘212.00, zu tragen. Das amtliche Honorar wurde festgesetzt auf CHF 5‘091.20, wobei der Beschuldigte beim vorliegenden Verfahrensausgang in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil die gesamte amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘193.35 zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).