16. Erstinstanzliches Verfahren Im erstinstanzlichen Verfahren trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend sowohl wegen rechtswidrigem Aufenthalt als auch wegen Tätlichkeiten verurteilt. Bei diesem Verfahrensausgang hat er folglich die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘212.00, zu tragen.