Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 6B_294/2008 E. 7.7). Vorliegend ist im oberinstanzlichen Verfahren eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. So ist seit Abschluss des Schriftenwechsels bis zur Ausfällung des Entscheids aus Gründen, die von der Kammer zu vertreten sind, ein Jahr vergangen. Die Kammer erachtet deshalb eine Herabsetzung der Geldstrafe um einen Viertel als angemessen, was zu einem verbleibenden Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe führt. Die Übertretungsbusse reduziert sich entsprechend auf CHF 750.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage).