18 an der Schlägerei beteiligt war. Dabei befand er sich gegenüber dem Strafkläger im Verhältnis 3:1 in der Überzahl. Trotzdem hat der Strafkläger nur sehr leichte und schnell abheilende Verletzungen erlitten. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Bezüglich der Täterkomponenten gilt das bereits Ausgeführte (vgl. Ziff. 12.2 hiervor), wobei der Beschuldigte bezüglich der Tätlichkeiten nicht einschlägig vorbestraft ist.