Aus diesem Grund ist die Höhe des Tagessatzes vorliegend auf das Minimum von CHF 10.00 zu beschränken. Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, es liegt kein Anwendungsfall von Art. 42 StGB vor. Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Die am 17. März 2010 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten liegt zum Zeitpunkt der Tatbegehung weniger als fünf Jahre zurück. Zudem war die Probezeit erst wenige zuvor Monate abgelaufen. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind mithin nicht ersichtlich.