34 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht keinen Mindesttagessatz vor, jedoch hat das Bundesgericht einen solchen festgelegt, und zwar auf CHF 10.00 (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Der Beschuldigte hält sich derzeit im Kosovo auf und verdiente dort zum Zeitpunkt der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach eigenen Angaben monatlich rund 200 Euro. Aktuellere Zahlen liegen keine vor. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass ein dort erzieltes Einkommen mit der Höhe eines Schweizer Einkommens nicht zu vergleichen ist. Aus diesem Grund ist die Höhe des Tagessatzes vorliegend auf das Minimum von CHF 10.00 zu beschränken.