In Würdigung der relevanten Tat- und Täterkomponenten und des gesamthaft als leicht zu bezeichnenden Verschuldens erachtet die Kammer vorliegend (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 14) eine Strafe im untersten Bereich dieser Bandbreite, konkret von 40 Strafeinheiten, als angemessen. Als Regelsanktion sieht das Strafgesetzbuch für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB) und für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB)