17 12.3 Konkretes Strafmass Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen rechtswidrigen Aufenthalt von 3 bis 12 Monaten eine Strafe von 40 bis 90 Strafeinheiten vor. In Würdigung der relevanten Tat- und Täterkomponenten und des gesamthaft als leicht zu bezeichnenden Verschuldens erachtet die Kammer vorliegend (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter Ziff.