Diese Ausführungen gelten auch hinsichtlich des illegalen Aufenthalts unvermindert. Negativ ins Gewicht fällt hier allerdings das Vorleben des Beschuldigten. So ist dieser bereits mehrfach einschlägig wegen illegalem Aufenthalt vorbestraft, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich wiederum neutral aus.