Ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind die Beweggründe des Beschuldigten. Angesichts seiner familiären Situation bzw. der schweren Krankheit des neugeborenen Sohnes scheint nachvollziehbar, dass er die Schweiz nicht verlassen und seine Ehefrau alleine lassen wollte. Dennoch wäre es ihm grundsätzlich möglich gewesen, die Norm zu respektieren und Ende Juli die Schweiz zu verlassen. 12.2 Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 500 f.): «Der Beschuldigte wurde am ________ im Kosovo geboren und lebt momentan auch dort.