12. Zum rechtswidrigen Aufenthalt 12.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte hat sich vorliegend für eine illegale Aufenthaltsdauer von rund 6 Monaten zu verantworten. Klar strafreduzierend wirkt sich indes die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs aus. So ist der Beschuldigte schlicht – entgegen der behördlichen Anordnung – nicht ausgereist. Er ist jedoch weder untergetaucht, noch hat er sich sonst wie dem Zugriff der Behörden entzogen. Auch hat er ein Gesuch gestellt, um die Legalisierung seines Aufenthalts zu bewirken. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind die Beweggründe des Beschuldigten.