11. Strafrahmen Vorliegend hat die Kammer zwei Delikte zu beurteilen, den illegalen Aufenthalt und die Tätlichkeiten. Der Strafrahmen für den illegalen Aufenthalt beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AuG). Bei den Tätlichkeiten handelt es sich um eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird (Art. 126 Abs. 1 StGB). Aufgrund der unterschiedlichen Strafarten ist das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegend nicht anwendbar.