Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung variiert das Mass des Verschuldens unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: «Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen die Norm und damit seine Schuld» (BGE 117 IV 8). Die Täterkomponente setzt sich u.a. zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.