Gemäss BGE 117 IV 112 (bestätigt und präzisiert in BGE 118 IV 14, BGE 120 IV 71 und BGE 129 IV 20) hat die Begründung der Strafzumessung in der Regel den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zu nennen und die Tat- und Täterkomponente zu erörtern. Die Tatkomponente beinhaltet das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten.