10. Allgemeines zur Strafzumessung Die Strafzumessung hat von den massgebenden Strafandrohungen auszugehen. Innerhalb des Strafrahmens misst der Richter die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Gemäss BGE 117 IV 112 (bestätigt und präzisiert in BGE 118 IV 14, BGE 120 IV 71 und BGE 129 IV 20) hat die Begründung der Strafzumessung in der Regel den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zu nennen und die Tat- und Täterkomponente zu erörtern.