b AuG als erfüllt. Indem sich der Beschuldigte nach Ablauf seines Besuchervisums bis zur Anzeigeerstattung (vom 19. Juli 2013 bis am 29. Januar 2014) ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung und ohne Erteilung des prozeduralen Aufenthaltsrechts in der Schweiz aufhielt, machte er sich des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. IV. Strafzumessung