9.2.1 ausgeführt, geht auch die Kammer davon aus, dass Art. 17 AuG nicht zu einem Aufenthalt bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt berechtigt. Folglich kann der Beschuldigte hinsichtlich seines Vorsatzes diesbezüglich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.3 Fazit Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet die Kammer den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt.