15 gument zu entlasten, er habe seinem Anwalt vertraut. So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf Frage an, er wisse, dass die Behörden zuständig seien für den Entscheid über seinen Aufenthalt (pag. 209 Z. 9). Weiter bestätigte er, Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 12. September 2013, wonach er ausreisen müsse, gehabt zu haben (pag. 209 Z. 21). Der Beschuldigte wusste mithin, dass die Behörden von ihm verlangten auszureisen und dass ebendiese Behörden auch zuständig waren, um über seinen prozeduralen Aufenthalt zu entscheiden.