Bemerkenswerterweise hätten die Polizeibeamten am Schluss der Einvernahme nicht ausgeführt, der Beschuldigte habe die Schweiz zu verlassen, sondern hätten ausdrücklich festgehalten, er habe sich «den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten». Ausserdem habe das Migrationsamt am 27. Januar 2014 – nach Eingang von Antworten zur gesundheitlichen Situation des Sohnes J.________ – einen kurz bevorstehenden Entscheid in Aussicht gestellt. Vor dem beschriebenen Hintergrund könne auch ab Februar 2014 nicht von einem vorsätzlichen illegalen Aufenthalt des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Kammer schliesst sich bezüglich des subjektiven Tatbestands von Art. 115 Abs. 1 Bst.