Hätte das Migrationsamt den Grundsatz der Priorität des Bewilligungsverfahrens beachtet, hätte es das Gesuch spätestens im September 2013 gutheissen müssen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Schweiz nach der Einvernahme vom 25. Februar 2014 nicht verlassen habe, erlaube keinen Rückschluss auf einen angeblichen Vorsatz des illegalen Aufenthaltes. Bemerkenswerterweise hätten die Polizeibeamten am Schluss der Einvernahme nicht ausgeführt, der Beschuldigte habe die Schweiz zu verlassen, sondern hätten ausdrücklich festgehalten, er habe sich «den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten».