_ führt dazu aus, der Umstand, dass der Beschuldigte bereits wegen illegalen Aufenthalts verurteilt worden sei, sei für die Beurteilung des in Frage stehenden Aufenthalts nach Stellung eines Nachzuggesuchs irrelevant. Es bilde insbesondere kein relevantes Hintergrundwissen, da aufgrund der inzwischen erfolgten Heirat neu eine Anspruchssituation gegeben gewesen sei. Hätte das Migrationsamt den Grundsatz der Priorität des Bewilligungsverfahrens beachtet, hätte es das Gesuch spätestens im September 2013 gutheissen müssen.