17 Abs. 2 AuG verzichten können. Entgegen der Vorinstanz könnten die klaren Anweisungen dieser Gesetzesbestimmung nicht mit subjektiven Argumenten bzw. der Behauptung umgangen werden, bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG stehe noch gar nicht fest, ob die Bewilligung nicht sogar «rückwirkend» für den gesamten Aufenthalt erteilt werde, weshalb die betroffene Person von vornherein gar nicht habe wissen können, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalte. Zum einen wäre auch bei dieser Argumentation die bewusst anderslautende Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 AuG obsolet.