Das heisse aber nicht, dass er bereits auch das Verfahren um Genehmigung des prozeduralen Aufenthalts nicht mehr abwarten müsse. Dies könne nicht Sinn und Zweck von Art. 17 AuG entsprechen, denn es würde bedeuten, dass man nicht die prozedurale Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sondern lediglich ein entsprechendes Gesuch stellen (und gegebenenfalls bis an das Bundesgericht weiterziehen) müsse, um sich legal in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Hätte der Gesetzgeber dies so gewollt, so hätte er ebenso gut den Wortlaut des AsylG ins AuG aufnehmen können und auf den bewusst anders lautenden Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 AuG verzichten können.