Darüber hinaus stehe fest, dass der Beschuldigte auch nach der polizeilichen Anhaltung und der Einvernahme vom 25. Februar 2014 (nach dem angeklagten Tatzeitraum) die Schweiz nicht verlassen habe. Obwohl er anlässlich der Verhandlung vom 1. Dezember 2014 ausgesagt habe, dass er gleich gegangen wäre, wenn ihm «nur ein Gedanke gekommen wäre», dass er illegal hier sei, sei er erst lange nach der polizeilichen Einvernahme und der Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie trotz rechtskräftiger Nichtgewährung des prozeduralen Aufenthalts einzig aufgrund eines Todesfalls in der Heimat am 5. Mai 2014 aus der Schweiz ausgereist.