Der Beschuldigte sei mehrfach wegen Widerhandlugen gegen das AuG bzw. ANAG vorbestraft. Er habe damit bereits in der Vergangenheit zur Genüge kundgetan, dass er sich nicht an die hiesigen Gesetze halten wolle. Sein Hintergrundwissen sei ihm vollumfänglich anzulasten. Darüber hinaus stehe fest, dass der Beschuldigte auch nach der polizeilichen Anhaltung und der Einvernahme vom 25. Februar 2014 (nach dem angeklagten Tatzeitraum) die Schweiz nicht verlassen habe.