Solange sie nicht über einen rechtskräftigen Entscheid verfüge, welcher ihr das Recht auf prozeduralen Aufenthalt versage, könne sie sich gar nie wissentlich und willentlich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, weil noch nicht feststehe, ob das Recht auf prozeduralen Aufenthalt rückwirkend für den gesamten bisherigen Aufenthalt erteilt werde oder nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen sieht auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt an (pag. 540 f.). Der Beschuldigte sei mehrfach wegen Widerhandlugen gegen das AuG bzw. ANAG vorbestraft.