b AuG als nicht erfüllt. Durch den Antrag auf eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt sowie durch das Einreichen des Gesuchs um prozeduralen Aufenthalt bringe die betroffene Person zum Ausdruck, dass sie sich legal in der Schweiz aufhalten wolle. Solange sie nicht über einen rechtskräftigen Entscheid verfüge, welcher ihr das Recht auf prozeduralen Aufenthalt versage, könne sie sich gar nie wissentlich und willentlich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, weil noch nicht feststehe, ob das Recht auf prozeduralen Aufenthalt rückwirkend für den gesamten bisherigen Aufenthalt erteilt werde oder nicht.