Die geltend gemachten Umstände (Ehe, Schwangerschaft) lagen bereits zu diesem Zeitpunkt vor. Weil er mit der Einreichung seines Familiennachzugsgesuchs bzw. dem Gesuch um prozeduralen Aufenthalt bis wenige Tage vor Ablauf seines Besuchervisums zuwartete, musste er auch damit rechnen, den Entscheid in der Hauptsache in seinem Heimatland abwarten zu müssen. 9.2.2 Subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz erachtet den subjektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG als nicht erfüllt.