Auch der Argumentation der Verteidigung, wonach ein rechtswidriger Aufenthalt grundsätzlich unmöglich sei, solange über den prozeduralen Aufenthalt nicht rechtskräftig entschieden sei, kann die Kammer nicht folgen. Eine solche aufschiebende Wirkung sieht weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung vor. Anders als im Asylgesetz, wo Art. 42 ausdrücklich festhält, dass, wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, gibt es im Ausländergesetz keine entsprechende Regelung. Daraus schliesst die Kammer, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine derartige Bestimmung verzichtet hat.