17 AuG in Einklang bringen, welcher vorsieht, dass Ausländerinnen und Ausländer, die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten haben (Abs. 1). Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Abs. 2). Dies war vorliegend offenbar nicht der Fall. Auch der Argumentation der Verteidigung, wonach ein rechtswidriger Aufenthalt grundsätzlich unmöglich sei, solange über den prozeduralen Aufenthalt nicht rechtskräftig entschieden sei, kann die Kammer nicht folgen.