Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So verkennt sie in ihren Ausführungen, dass es vorliegend nicht darum geht, zu entscheiden, ob der Beschuldigte Anspruch auf die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts gehabt hätte. Fest steht vielmehr, dass ihm ein solcher verwehrt wurde. Diese Verweigerung lässt sich zudem ohne weiteres mit Art. 17 AuG in Einklang bringen, welcher vorsieht, dass Ausländerinnen und Ausländer, die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten haben (Abs. 1).