den, während eines rechtmässigen Aufenthalts eingereichten Gesuch die aufschiebende Wirkung zukomme, sei im Wesen dieses Artikels begründet. «Nicht geregelter Aufenthalt» könne in diesem Stadium offensichtlich nicht gleichbedeutend sein mit rechtswidrigem Aufenthalt. Ein rechtswidriger Aufenthalt sei zu verneinen, solange über den prozeduralen Aufenthalt nicht rechtskräftig entschieden sei und der Betroffene von diesem Umstand Kenntnis erhalten habe. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und erachtet den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.