12 entschieden werde. Von einer Ausreisepflicht, geschweige denn von einem strafbaren Aufenthalt bis zum Entscheid hierüber, könne deshalb keine Rede sein. Die Migrationsbehörden hätten vorliegend die Rechtslage völlig verkannt und durch das Verwaltungsgericht angewiesen werden müssen, die Sache rasch an die Hand zu nehmen. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt seines Gesuches vom 12. Juli 2013 zu Recht einen Anspruch auf Neuprüfung und Bewilligung des Aufenthaltsrechts geltend gemacht.