Rechtsanwalt B.________ hingegen vertritt die Auffassung, der objektive Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG sei nicht erfüllt. Aus der Rechtsprechung folge, dass einem Gesuch um Bewilligung eines prozeduralen Aufenthaltes zwar noch kein gesetzliches Anwesenheitsrecht bis zu einem entsprechenden Entscheid zukomme, der Aufenthalt hingegen nicht illegal sein könne, bis hierüber rechtskräftig entschieden sei. Er verweist hierfür auf ZÜND, OFK-Migrationsrecht, N. 7 zu Art. 115 AuG. Dass dem so sein müsse, ergebe sich auch aus BGE 139 I 37 und der dort erörterten Handhabung von Art.