Er sei gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AuG verpflichtet gewesen, den Ausgang des Verfahrens um Familiennachzug nach Ablauf seines Besuchervisums im Ausland abzuwarten, da weder das Gesuch um Familiennachzug noch das Gesuch um prozessualen Aufenthalt vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von den zuständigen Behörden genehmigt worden sei. Die zuständigen Behörden hätten dem Beschuldigten während des Wiedererwägungsverfahrens betreffend Familiennachzug nie gestattet, in der Schweiz zu bleiben. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen an. Rechtsanwalt B.__