Für die theoretischen Ausführungen hierzu wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 495 ff.). Sie legt dar, dass der Beschuldigte ab dem 19. Juli 2013 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt habe, welcher ihn zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt hätte. Trotzdem sei er während des gesamten angeklagten Zeitraums und darüber hinaus in der Schweiz verblieben. Das Gesuch betreffend Familiennachzug habe dem Beschuldigten kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz während dem Verfahren vermittelt. Er sei gestützt auf Art.