b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) erfüllt hat. 9.2 Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG 9.2.1 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erachtet den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG vorliegend durch Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz nach Ablauf seines Besuchervisums und ohne die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG als erfüllt. Für die theoretischen Ausführungen hierzu wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag.