11 sen sei, wie der Beschuldigte das zweite Delikt noch nicht begangen habe bzw. dies der Behörde noch nicht bekannt gewesen sei. Massgeblich für die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie muss der Urteilszeitpunkt sein. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Rückführungsrichtlinie vorliegend nicht anwendbar und es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG;